Updates für Boat Skipper A & B

Aktuelle Änderungen bei Boat Skipper B (2025)

Die bisherige Begrenzung für Motor- und Segelyachten von 30 BRZ/GT wurde laut Verlautbarung im kroatischen Gesetzblatt (Narodne Novine) durch die Angabe 18 m Länge ersetzt. Die BRZ/GT-Beschränkung sowie der frühere Vermerk „eingeschränkt auf Adriatic Sea“ entfallen; es gibt keine Beschränkung der Motorisierung.

Ein Umtausch bestehender Boat-Skipper-B-Befähigungszeugnisse ist nicht erforderlich.

Fahrt entlang der Küste & Ankern (SSVO)

Die Verordnung über die Sicherheit der Seeschifffahrt (SSVO) regelt u. a. Mindestabstände zur Küste und zu organisierten Badestränden:

  • Wasserfahrzeuge ab 30 m Länge: nicht näher als 300 m
  • Wasserfahrzeuge ab 15 m bis unter 30 m: nicht näher als 150 m (an organisierten Badestränden 100 m)
  • Wasserfahrzeuge unter 15 m: nicht näher als 50 m

Ankern: u. a. verboten dort, wo es in Seekarten/amtlichen Publikationen untersagt ist, in der Nähe von Unterwasserkabeln/Rohrleitungen sowie näher als 50 m an der Absperrung eines organisierten Badestrandes bzw. 150 m vor einem Naturbadestrand. Beiboote/Tender dürfen sich – wenn nicht registriert – max. 500 m vom Mutterschiff entfernen.

Quelle: Narodne Novine. Alle Angaben ohne Gewähr, vorbehaltlich amtlicher Änderungen ohne Bekanntgabe auf dieser Seite.

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