Updates für Boat Skipper A & B
Aktuelle Änderungen bei Boat Skipper B (2025)
Die bisherige Begrenzung für Motor- und Segelyachten von 30 BRZ/GT wurde laut Verlautbarung im kroatischen Gesetzblatt (Narodne Novine) durch die Angabe 18 m Länge ersetzt. Die BRZ/GT-Beschränkung sowie der frühere Vermerk „eingeschränkt auf Adriatic Sea“ entfallen; es gibt keine Beschränkung der Motorisierung.
Ein Umtausch bestehender Boat-Skipper-B-Befähigungszeugnisse ist nicht erforderlich.
Fahrt entlang der Küste & Ankern (SSVO)
Die Verordnung über die Sicherheit der Seeschifffahrt (SSVO) regelt u. a. Mindestabstände zur Küste und zu organisierten Badestränden:
- Wasserfahrzeuge ab 30 m Länge: nicht näher als 300 m
- Wasserfahrzeuge ab 15 m bis unter 30 m: nicht näher als 150 m (an organisierten Badestränden 100 m)
- Wasserfahrzeuge unter 15 m: nicht näher als 50 m
Ankern: u. a. verboten dort, wo es in Seekarten/amtlichen Publikationen untersagt ist, in der Nähe von Unterwasserkabeln/Rohrleitungen sowie näher als 50 m an der Absperrung eines organisierten Badestrandes bzw. 150 m vor einem Naturbadestrand. Beiboote/Tender dürfen sich – wenn nicht registriert – max. 500 m vom Mutterschiff entfernen.
Quelle: Narodne Novine. Alle Angaben ohne Gewähr, vorbehaltlich amtlicher Änderungen ohne Bekanntgabe auf dieser Seite.