Anerkennung BSB
Anerkennung ausländischer Bootsführerscheine in Kroatien
Gekürzte Informationen zu häufig gestellten Fragen zu dem komplexen Thema Anerkennung und Gültigkeit vom kroatischem Küstenpatent Boat Skipper B
Gültigkeit & Anerkennung von Boots- & Yachtführerscheinen
Die Anerkennung von Boots- & Yachtführerscheinen in anderen Ländern (Hoheitsgewässern) muss losgelöst von der Gültigkeit einer Lizenz betrachtet werden!
Gültigkeit von Boots- & Yachtführerscheinen
Die Gültigkeit von Boots- & Yachtführerscheinen wird entsprechend der Kategorie vom Ausstellungsland geregelt und gilt für Boote, Yachten und Schiffe unter dieser Flagge.
Die Gültigkeit betrifft unter anderem die Art des Wasserfahrzeuges (Motor oder Maschine oder beides), regelt den Fahrtbereich (Binnengewässer oder See) sowie (küstennahe Fahrt, Küste 12 Meilen
Zone oder internationale Gewässer), den Zweck der Reise (privat oder kommerzielle Gültigkeit) sowie im kommerziellen Bereich das Führen einer gewerblichen Crew.
Anerkennung von Boots- & Yachtführerscheinen
Die Anerkennung eines Boots- & Yachtführerscheines ist ein viel komplexeres Thema da Nationalität des Skippers (z.B. Yachtcharter), Flagge der Yacht (z.B. Eigneryachten), Fahrtgebiet (Hoheitsgewässer oder internationaler Seeraum), Fahrtbereich sowie Zweck der Reise (privat oder gewerblich) zu beachten sind.
Auszüge zum Thema Anerkennung von Boots- & Yachtführerscheinen
Privates Führen von Yachten zu Sport- & Vergnügungszwecken
Ein anderer als ein Kroatischer Staatsbürger möchte eine Charteryacht privat in Kroatien führen
Innerhalb eines Hoheitsgewässers (12 Meilen Zone) sind die Vorschriften des Hoheitslandes gültig.
Charteryachten in Kroatien müssen aufgrund der Vorschriften bei einer für Charter berechtigten kroatischen Firma registriert sein.
Die Basislizenz zum Führen von kroatischen Charteryachten bis 18m Länge, unabhängig vom Antrieb (Motor oder Segel) , ist der Boat Skipper B welcher auch die UKW Seesprechfunkberechtigung
enthält.
Welche anderen Boots- & Yachtführerscheine anerkannt sind ersieht man unter der Verlautbarung des dafür zuständigen kroatischen Ministeriums,
siehe Ausländische Bootsführerscheine: welche in Kroatien zum Chartern anerkannt sind.
Die Anerkennung der Boots- & Yachtführerscheine gilt vorbehaltlich, dass der Skipper auch Inhaber einer Seesprechfunklizenz ist. Zu anerkannten Boots- & Yachtführerscheinen kann bei
Fehlen einer Sprechfunkberechtigung eine kroatische UKW Seesprechfunklizenz erworben werden.
Ein anderer als ein Kroatischer Staatsbürger möchte eine Charteryacht privat in einem anderen Land als in Kroatien führen
In Europa und im allgemeinen werden für einen Charterskipper jene Boots- & Yachtführerscheine anerkannt, welche ihn in seinem Heimatland berechtigen eine Yacht zu
führen.
Charteryachten
Aufgrund dieses Übereinkommens entsteht der Unterschied, dass aufgrund der Vorschriften des Heimatlandes des Charterskippers z.B. ein österreichischer Staatsbürger eine Charteryacht z.B. in
Italien mit Boat Skipper B führen darf, ein deutscher Staatsbürger hingegen nicht.
Zum Unterschied von Eigneryachten.
Wenn ein deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich seine eigene Yacht unter österreichischer Flagge registriert hat, darf er diese mit kroatischem Bootsführerschein auch im
internationalen Gewässern und anderen Hoheitsgewässern führen, es gilt das Flaggenrecht. Empfehlenswert ist, den Auszug aus dem österreichischen Bestimmungen mitzuführen, da nicht auch die
Küstenwache nicht die Bestimmungen aller Flaggenländer weltweit parat haben kann.
Siehe auch Boat Skipper B – Gültigkeit für österreichische Staatsbürger
Siehe auch Boat Skipper B – Gültigkeit für deutsche Staatsbürger
Siehe auch Boat Skipper B – Gültigkeit für Schweizer Staatsbürger
Siehe auch Boat Skipper B – Gültigkeit für kroatische Staatsbürger
Ein anderer oder ein Kroatischer Staatsbürger möchte eine Eigneryacht in einem anderen Land als in Kroatien führen
Bei Eigneryachten ist die Antwort von der Flagge der Yacht und nicht von der Nationalität des Skippers abhängig. Yachten unter kroatischer Flagge können abhängig von der Flagge mit dem Boat
Skipper B auch in der 12 Meilen Zone anderer Länder geführt werden.
Yachten unter österreichischer Flagge dürfen mit BS-B in in der 12 Meilen Zone anderer Länder und im internationalen Gewässern geführt werden.
Yachten unter deutscher Flagge dürfen mit dem BS-B nur in Kroatien mit Boat Skipper B geführt werden.
Kommerzielles Führen von Yachten zu gewerblichen Zwecken
Ein anderer oder ein Kroatischer Staatsbürger möchte eine Charteryacht kommerziell in einem anderen Land als in Kroatien führen
Es sind die Vorschriften des Hoheitslandes für das betreffende Hoheitsgewässer zu erfragen. Die Vorschriften regeln unter welcher Flagge eine kommerziell genutzte Yacht registriert sein muss, oft nur unter der Flagge des Landes indem die Tätigkeit ausgeübt wird. Zu beachten sind weiters die Vorschriften des Flaggenlandes, so dürfen Yachten unter österreichischer Flagge unabhängig von den Gesetzen des Gastlandes und im internationalen Gewässern nur privat genutzt werden und eine Zulassung für kommerzielle Zwecke ist in Österreich unter Österreichischer Flagge nicht möglich.
Österreich als Binnenstaat verfügt weder über Küstengewässer noch über einen direkten Hochseeanschluss.
Ein Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise zur Führung von Yachten unter österreichischer Flagge auf See ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Ein internationales Abkommen für Befähigungsausweise für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See gibt es nicht, daher sind die Vorschriften der jeweiligen Küstenstaaten zu beachten.
BMVIT
Österreichisches Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Auszug aus den Verlautbarungen des
Österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
Die weltweite Anerkennung von Befähigungsausweisen und Fahrzeugzulassungen ist für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt. Für eine
gegenseitige Anerkennung von Sportpatenten gibt es keine internationalen Abkommen oder Regelungen der Europäischen Union (EU). Sie liegt somit ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten. Die
vorheriger Rücksprache mit dem Küstenstaat Ihrer Wahl ist jedenfalls ratsam.
Weitere Informationen – auf bmvit klicken
Da Österreich über keine Küstengewässer verfügt, ist der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See nicht verpflichtend. Für Küstengewässer kommerziell gültige „Berufspatente“ können in Österreich NICHT erworben werden, sehrwohl aber z.B. in Kroatien !
Information von Herrn Dr. Linhart, BMVIT
Die Frage der Flagge eines Fahrzeuges ist grundsätzlich losgelöst von der Frage der Gültigkeit eines Befähigungsausweises zu sehen, mit dem ein Fahrzeug geführt wird.
Aus österreichischer Sicht bestehen keine Einwände, Fahrzeuge unter österreichischer Flagge mit einem kroatischen Befähigungsausweis zu führen.
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International Certificate for Operators of Pleasure Craft (ICC)
ICC zu österreichischen Boots- & Yachtführerscheinen
Das International Certificate for Operators of Pleasure Craft (ICC) ist ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer und fällt unter die Resolution Nr. 40 der
Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt für die Wirtschaftskommission Europa der Vereinten Nationen.
Nach Erwerb eines österreichischen Bootsführerscheines kann ein ICC beantragt werden,
laut § 15. (15) besteht eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats nicht.
Österreich schreibt österreichischen Staatsbürgern generell gar keinen Bootsführerschein zum Führen von Yachten auf See, also am Meer vor da Österreich aufgrund seiner Lage als
Binnenstaat hoheitsrechtlich weder amtliche Prüfungen, noch Kontrollen auf Meeresgewässern durchführen darf.
IC Ausweiskarten werden zu Verbandsführerscheinen ausgestellt und gegenseitig von jenen Ländern anerkannt, welche die Vereinbarungen der Vereinten Nationen (UNECE) ratifiziert
haben. Ein IC ist aber weder vorgeschrieben noch bringt es dem Skipper Vorteile da Charterfirmen nicht verpflichtet sind ein IC anzuerkennen.
Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Schweden oder Spanien und andere Länder haben die Resolution Nr. 40 nicht angenommen.
Ob ein IC (International Certificate For Operators of Pleasure Craft“, früher ICC) von Küstenstaaten anerkannt wird, bleibt den einzelnen Staaten vorbehalten, diese können ein ICC
anerkennen, müssen aber nicht.
International Certificate for Operators of Pleasure Craft (ICC)
ICC zu kroatischen Boat Skipper Boots- & Yachtführerscheinen
Das ICC ist ein Befähigungszertifikat für Sportbootführer da es auf europäischer Ebene keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt.
Das International Certificate for Operators of Pleasure Craft (ICC) ist ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer und fällt unter die Resolution Nr. 40 der
Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt für die Wirtschaftskommission Europa der Vereinten Nationen.
Zu kroatischen Boots- & Yachtführerscheinen See (Meer) wie Boat Skipper B und höherwertigen Befähigungszeugnissen, also gültig von internal waters, coastal waters bis international sea waters
werden keine IC ausgestellt da dies zu kommerziell gültigen Befähigungszeugnissen „See“ (Meer) nicht vorgesehen ist.
Boat Skipper B und höherwertige Befähigungszeugnisse sind
1. gewerblich & kommerziell gültige und amtliche Befähigungszeugnisse
welche auch
2. zur privaten Nutzung von Sportfahrzeugen gelten.
Kroatische Boots- & Yachtführerscheinen wie Boat Skipper B und höherwertigen Befähigungszeugnissen werden zum privaten Führen von Booten & Yachten zu privaten Zwecken von den meisten
Uferanrainerstaaten anerkannt.
Österreichische FB2-, FB3- oder FB4- Berechtigung für Segelyachten und
Führen des motorisierten Beibootes in Kroatien
Sie führen eine Segelyacht und wollen mit Ihrem Beiboot im Hafen zur Mole oder in einer Bucht an den Strand fahren und verfügen „nur“ über einen österreichischen Befähigungsausweis zum Führen von
Segelyachten. Laut kroatischem Gesetz handelt es sich jedoch nur dann um eine Segeljacht, wenn diese ausschließlich über einen Hilfsmotor verfügt.
Beachten Sie, auch bei kleinen Schlauchbooten gilt aufgrund des alleinigen Motor – Antriebes um ein motorisiertes Boot. Beiboote zu Segelyachten gelten nicht als Segelfahrzeug, sondern als
Motorfahrzeug!
Ohne gültigen Bootsführerschein für motorisierte Boote erwachsen Ihnen im Fall einer Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei Geldstrafen, insbesondere sollte es zu einem Unfall kommen
dementsprechend hohe Geldstrafen.
Führen von Beibooten zur Fahrt in die Bucht oder zur Mole
Beachten Sie bitte, dass für das Führen von motorisierten Beibooten, auch durch Familienmitglieder, für den Bootsführer ein entsprechender Bootsführerschein vorgeschrieben ist.
Bis bis 7 m Länge und maximal 15 kW (20 PS) ist Boat Skipper A ausreichend, Erwerb ab dem 15. Geburtstag möglich. Für stärker
motorisierte Beiboote ist Boat Skipper B gesetzlich vorgeschrieben.
Kommerzielle Seefahrt – Österreich
Seit 2012 fahren keine kommerziellen Hochseeschiffe mehr unter österreichischer Flagge. Somit gehört auch der Österreichische Lloyd mit seinen Frachtschiffen der Geschichte an.
Kommerzielle Schiffe können seither in Österreich zur Seefahrt nicht mehr registriert werden und kommerziell gültige Befähigungszeugnisse können in Österreich, ausgenommen für die
Binnenschifffahrt, NICHT mehr erworben werden.
Kommerziell gültige Befähigungszeugnisse (STCW) müssen daher im Ausland erworben werden.
In Kroatien gilt Boat Skipper B als Grundschein zur kommerziellen Führung von Booten bis 15 m Länge und Yachten bis 30 BRZ/GT. Bei Führung einer kommerziellen Crew ist Boat Skipper C obligat,
bietet aber keine Tonnageerhöhung.
Für Yachten über 30 BRZ/GT werden zum privaten und kommerziellen Bedarf gültige Befähigungszeugnisse angeboten: Yachtmaster A bis 100 BRZ/GT und Yachtmaster B bis 500 BRZ/GT
Anerkennung des kroatischen Küstenpatentes in Italien
Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist
ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit österreichischer Flagge
In diesem Fall ist das kroatische Küstenpatent auch in Italien gültig, da es von der Republik Österreich als EU-Land anerkannt wird.
Wenn das Boot in Österreich eingeflaggt ist, gelten die Berechtigungen des kroatischen Führerscheins
Bei Booten über 10 m. Länge, die in einem italienischen Hafen fest stationieren, ist lediglich eine Meldung an die zuständige Hafenbehörde (Capitaneria di Porto) verpflichtend.
Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist
ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit italienischer Flagge
Das kroatische Küstenpatent wird für das Führen von Vergnügungs- und Freizeitbooten und nicht für kommerzielle Zwecke anerkannt (Art. 34 Gesetzesdekret N. 146 vom 29.7.2008).
D.h.: ein österreichischer Staatsbürger mit kroatischem Patent darf auch ein Boot in Italien ohne Erwerbszweck mieten und führen
Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist
ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit einer Flagge aus einer anderen EU-Land
Es gelten die Berechtigungen des jeweiligen EU-Landes, wo das Boot eingeflaggt ist und solange das kroatische Küstenpatent von jenem EU-Land anerkannt wird.
Yachtcharter – Motoryachten & Segelyachten
Bei Charter von Yachten fragen Sie vor Unterzeichnung des Chartervertrages ob die Charterfirma Ihren Boots- & Yachtführerschein anerkennt.
Charterfirmen dürfen die Gesetze eines Landes nicht unterschreiten aber strengere als die gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
Eine Charterfirma darf z.B. einen Praxiserfahrungsnachweis oder eine Probefahrt verlangen, auch dann, wenn der Skipper einen gültigen Boots- & Yachtführerschein hat, unabhängig von welcher
Behörde dieser ausgestellt oder beglaubigt wurde.
Wir haben alle Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt, da es leider immer zu unvorhergesehenen Änderungen kommen kann, müssen wir darauf hinweisen, dass diese ohne jede Gewähr sind.