Landratten sehen zumeist den Begriff Yacht als höherwertiger als den Begriff Boot, in der kommerziellen Schiffahrt ist das nicht unbedingt zutreffend!
*) Die Registrierung als Yacht bis 30 GT (BRZ & ca.18... m Länge) bedeutet die Zulassung für max.12 Personen
die kommerzielle Nutzung ist abhängig von der Flagge (Zulassungsland) der Yacht & den Bestimmungen des Hoheitsgewässers (Hoheitsrechte und Gesetze des Landes der 12 Meilen Zone)
Informationen zum Berechtigungsumfang zur privaten Nutzung von Boat Skipper B finden Sie > Boat Skipper B.
Unterschiede bei der Gültigkeit für privaten Charter nach Staatsbürgerschaft des Skippers > FAQ's
Sie müssen die Gültigkeit bzw. Berechtigung einer Lizenz losgelöst von der Lizenz sehen, hingegen relevant ist die im internationalen Gewässern die Registrierung der Yacht (Flagge) und innerhalb eines Hoheitsgewässers, der 12 Meilen Zone, die Gesetze jenes Landes dem das Hoheitsgewässer zugehörig ist. Es werden nachstehend auch vereinfachte Begriffe zur leichteren Verständlichkeit verwendet.
Eigneryachten unter kroatischer Flagge können mit Boat Skipper B
international innerhalb der 12 Meilen Zone geführt werden.
Eigneryachten unter österreichischer Flagge können mit Boat Skipper B
international in 12 Meilen Zonen & internationale Gewässern geführt werden.
In Kroatien ist der Boat Skipper B
zum Führen von Charteryachten für alle Staatsbürger, unabhängig der Nationalität, gültig.
Für österreichische oder kroatische Staatsbürger gilt der Boat Skipper B zum Chartern von Yachten in anderen Ländern in der 12 Meilen Zone, dem Hoheitsgewässer.
Beim Führen von Charteryachten zu kommerziellen Zwecken sind nicht nur die Bestimmungen des Flaggenlandes (Land der Zulassung der Yacht) und die kommerziell gültigen Befähigungsausweise zur Yachtführung zu beachten sondern auch die Gewerbebestimmungen des Landes der Gewerbeausübung..
In Kroatien müssen Charteryachten, unabhängig ob der Charter als Bareboat (zum "selber fahren) oder mit Skipper erfolgt, bei einer kroatischen Firma für Charterboote registriert sein.
Yachten unter österreichischer Flagge werden ausschliesslich für private Zwecke zugelassen. Jedwede gewerbliche Tätigkeit auf See ist nicht gestattet. Ausnahme Binnenseefahrt in Österreich!
Die Berechtigung und Gültigkeit von Befähigungsausweisen zur Führung von Yachten ist nicht international einheitlich geregelt und obliegen den nationalen Vorschriften der ausstellenden Ländern
bzw. den Ländern der Gewerbeausübung.
Beispiele:
Da Österreich über keine Küstengewässer verfügt, ist der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See nicht verpflichtend.
Es wird aber angeführt, dass zum Führen von Yachten im Hoheitsgewässer jener Länder, in denenen Führerscheinpflicht besteht, die den dortigen Vorschriften entsprechenden und eventuell
zusätzlicher Befähigungszeugnisse obligat ist.
Kommerziell gültige Boots- & Yachtführerscheine See "Berufspatente für das Meer" können in Österreich NICHT erworben werden, sehrwohl aber z.B. in Kroatien > Kroatischer Yachtführerschein zum Führen von Yachten.
In Österreich können kommerziell gültige "Berufspatente" für die Binnenschifffahrt auf Seen und Flüssen erworben werden.
Beispiele:
Yachten unter kroatischer Flagge dürfen, bei Registrierung bei einer in Kroatien registrierten Firma mit entsprechender Gewerberechtigung für Kabotage, kommerziellen Passagiertransport
durchführen.
Ohne diese Berechtigungen gilt gewerblicher & entgeltlicher Passagiertransport mit einer Yacht als Schwarzcharter was zu hohen Steuerstrafen bis hin zur Beschlagnahmung der Yacht führen kann.
Entsprechend dem österreichischen Gesetz werden Yachten unter österreichischer Flagge „Registrierung“ für gewerbliche Tätigkeit auf See (am Meer) unabhängig vom Fahrtgebiet nicht zugelassen. Eine
Zulassung unter österreichischer Flagge für gewerbliche Tätigkeiten ist nur für die Binnenschifffahrt möglich.
Auf einer privaten Yacht dürfen keine Passagiere entgeltlich befördert werden, wenn die Yacht nicht für diesen Zweck unter
entsprechender Firma registriert ist und das Land muss eine gewerbliche Nutzung der Yacht gestatten. Zum Beispiel ist das in Österreich nur für Inlandwasserwege und nicht für das „Meer“ möglich,
in Kroatien für Hoheitsgewässer und internationale Gewässer.
Was hilft im Falle, dass eine Yacht in kroatischem Hoheitsgewässer gewerblich genutzt werden sollte, ist umflaggen (Reistrierung im Land der Nutzung) und bei einer für diese Zwecke berechtigten
Firma im Land der Gewerbeausübung.
Bei geplanter Gewerbeaussübung in anderen Ländern sind zuvor die Rechtsvorschriften sowie Gewerberichtlinien zu überprüfen. Kreuzfahrtschiffe benötigen wie Fluglinien oder Buslinien im
Ausland einen „Agenten“ um Passagierwechsel durchzuführen, für gewerblich genutzte Yachten kann eine Registrierung im Land der Gewerbeausführung erforderlich sein. In jedem Fall sind die
Vorschriften bei nationalen oder internationalen gewerbliche Tätigkeiten zu beachten.
Da es für Boote und Yachten keine einheitlichen Regeln in Bezug auf Befähigungszeugnisse und Nutzung gibt, sind bei der Planung die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf anerkannte Befähigungszeugnisse und Zulassungsbestimmungen des Landes der Gewerbeausübung zu überprüfen.
Die Informationen wurden nach bestem Gewissen erstellt, verstehen sich aber ohne Gewährleistung und vorbehaltlich jederzeit möglicher Änderungen der Vorschriften ohne Bekanntgabe auf dieser Seite. Die Informationen wurden, zur leichteren Verständlichkeit, stark verkürzt und vereinfacht formuliert.
BMVIT Österreich - Schiffsführung auf See
Republik Kroatien - Ministerium für See, Transport und Infrastruktur