Schifffahrtsbereiche von IV (Häfen & Buchten) bis I (internationale Fahrt) für Schiffe, Boote & Yachten
Befähigungszeugnisse für zum Beispiel für Schifffahrtsbereich III beinhaltet auch Schifffahrtsbereich IV
Das Schifffahrtsgebiet IV umfasst die Schifffahrt in Häfen, Buchten und Flüssen des kroatischen Adriabeckens bis zur Grenze, bis zu der sie von der Seeseite aus schiffbar sind.
Schifffahrtsbereich
III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen Gewässern und dem Küstenmeer der Republik Kroatien (12 Meilen Zone) sowie für Fischerboote mit einer Länge von mehr als 7
Metern die ökologische Fischereizone der Republik Kroatien.
Im Fahrgebiet III kann es zu folgenden Einschränkungen kommen:
IIIa – bis zu 6 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt,
IIIb – bis zu 3 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt und
IIIc – bis zu 1 Nm vom Ufer entfernt des Festlandes oder der Insel entfernt
Gültig zum Führen von Yachten, Motor- & Segelyachten, unabhängig vom Zweck der Reise (privat oder kommerziell) im Navigation Area III und IV als Skipper ohne gewerbliche
Crew.
Gültig zum Führen von Booten unabhängig vom Antrieb, Motorisierung und Zweck der Reise unabhängig vom Zweck der Reise (privat oder kommerziell) im Navigation Area III und IV
als Skipper ausgenommen gewerblicher Personentransport, eingeschränkt auf Navigationsbereich
IIIb
Gültig zum Führen von Fischerbooten
mit einer Länge von mehr als 7 Metern ausserhalb der 12 Meilen Zone in der ökologischen Fischereizone der RepublikKroatien
Für Yachten unter anderen Flaggen kann es abweichenden Berechtigungen abhängig vom Fahrtgebiet (kroatische oder andere Hoheitsgewässer beziehungsweise internationalem Seeraum) geben. Der Skipper
und Yachteigner ist verpflichtet sich vor Antritt der Fahrt über die gesetzlichen Bestimmungen (Flaggenrecht und nationale Gesetze) zu informieren und diese zu befolgen.
Navigationsbereich
II umfasst die internationale Schifffahrt in der Adria
Im Navigationsbereich II kann es zu folgenden Einschränkungen kommen:
IIa – bis zu 12 m von der Küste des Festlandes oder der Insel entfernt
Schifffahrtsbereich
I umfasst die internationale Schifffahrt in allen Meeren und Gewässern, die vom Meer aus zugänglich sind.
Im Navigationsbereich I kann es zu folgender Einschränkung kommen:
Ia – bis zu 20 m von der Küste des Festlandes oder der Insel entfernt